Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundes-gebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.
Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.
Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.
Sie erfüllen die Pflichten nach § 16 der 41. BImSchV
Gebühren
Für die Durchführung des Bekanntgabeverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und von den beantragten speziellen Messungen Gebühren fällig
Fristen
Die Bekanntgabe ist auf maximal fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.
zuständige Stelle
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Bearbeitungsdauer
Etwa vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind u.a. die Fachkunde, die Unabhängigkeit und die Zuverlässigkeit der Messstelle. Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen:
erforderliche Unterlagen
Die beizubringenden Unterlagen können Sie dem unter nachfolgendem Link abrufbaren Antragsformular entnehmen:
Handlungsgrundlage(n)
Formulare
Formulare: Siehe Antragsformular:
Schriftformerfordernis: Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Kurzfassung
Für die Messung von Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen im Auftrag von Unternehmen benötigt die Messstelle eine behördliche Anerkennung bzw. Zulassung (hier als Bekanntgabe bezeichnet)
- Die Messstelle muss ein behördliches Bekanntgabeverfahren durchlaufen
- Zuständige Behörde hierfür ist das Landesamt für Umwelt