Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. (Dazu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.)
Ansprechpunkt
Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.
Fristen
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Sterbeurkunde" im Verwaltungsportal Hessen.
Der Sterbefall einer Person, der in Herborn oder in einem der Stadtteile eingetreten ist, muss beim Standesamt Herborn angezeigt werden.
Die zur Beurkundung erforderlichen Unterlagen sind von den Angehörigen oder dem beauftragten Bestattungsinstitut zu besorgen. Alle genannten Urkunden und Übersetzungen sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen.
In jedem Fall ist der Leichenschauschein (nicht vertraulicher Teil) und der Personalausweis/Pass der/s Verstorbenen vorzulegen. Sollte der Personalausweis/Pass nicht auffindbar sein, wird eine erweiterte Meldebescheinigung benötigt.
Zusätzlich bei Ledigen:
Zusätzlich bei Verheirateten:
- Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
Zusätzlich bei Verwitweten:
- Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
- Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
Zusätzlich bei
Geschiedenen:
- Eheurkunde und rechtskr. Scheidungsurteil oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk
Bei ausländischen Urkunden ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
Die vorstehenden Informationen sind nicht abschließend, sondern zeigen nur die am häufigsten zu beurkundenden Sterbefälle auf. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Jeder Sterbefall, der in Herborn oder in einem Herborner Stadtteilen eingetreten ist, ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt Herborn anzuzeigen.
Ist der Tod in der Vitos-Klinik oder im Seniorenheim eingetreten, ist die dortige Verwaltung für die schriftliche Anzeige zuständig. Ist der Sterbefall in der Wohnung eingetreten, ist die Anzeige mündlich oder schriftlich von einem beauftragen Bestattungsunternehmen oder mündlich durch einen der nächsten Angehörigen vorzunehmen.
Der Sterbefall kann vorab unter folgendem Link angezeigt werden:
Sterbefall online anzeigen
Das Standesamt informiert bei der Beurkundung eines Sterbefalls das Nachlassgericht, das Finanzamt, die Wohnortgemeinde und das Geburtsstandesamt des Verstorbenen.
Die Beurkundung eines Sterbefalls ist gebührenfrei, gebührenpflichtig sind lediglich die Sterbeurkunden. Die Gebühren betragen für die erste Ausfertigung einer Sterbeurkunde 12,00 €, für jede weitere Ausfertigung, die gleichzeitig bestellt wird, 6,00 €.
Sterbeurkunden für die Renten- und Krankenversicherung sind gebührenfrei.