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Technische Unterstützung im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen in bestimmten Ländern; Genehmigung

Die Erbringung technischer Dienstleistungen, wie Beratungen, Schulungen, Reparatur, Wartung und Instandsetzung, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien stehen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung erfolgen.

Gebühren

Gebührenfrei

Ansprechpunkt

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist, dass dem Dienstleistungserbringer der o.g. Zusammenhang seiner Dienstleistung mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in den o.g. Ländern bekannt ist oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hierüber unterrichtet wurde.

erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag mit detaillierter Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung.

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