Als Winzerin oder Winzer, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, müssen Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung der zuständigen Stelle melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind die vollabliefernden Mitglieder von Genossenschaften, der sie Ihre gesamte Traubenernte abliefern. Die Ausnahme gilt auch für Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 ha beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten (Hobbyweinbau).
Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.
Verfahrensablauf
- Die Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung können Sie online erstellen und übermitteln. Falls das nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:
- Rufen Sie das OnlineFormular Traubenernte-/ Weinerzeugungsmeldung à TEM & WEM aus eigener Erzeugung auf. Im Formular werden Sie Schritt für Schritt durchgeführt.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Bei Mengen, die den festgelegten Hektarhöchstertrag überschreiten, werden seitens der Behörde weitere Schritte veranlasst.
- Sie erhalten außer bei Rückfragen keine weitere Nachricht
Gebühren
Fristen
Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres. Die Meldung kann ab Beginn des Weinwirtschaftsjahres (01.08.) abgegeben werden.
zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat V 51.2 Weinbau
Bearbeitungsdauer
Voraussetzungen
- Ihr Betrieb hat Trauben geerntet
- Ihr Betrieb hat Trauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost oder Jungwein von der Traubenernte verkauft
erforderliche Unterlagen
Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung
Handlungsgrundlage(n)
- Artikel 223 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013
- Artikel 31, 33 der Delegierten Verordnung der Europäischen Union 2018/273
- Artikel 22, 24 der Durchführungsverordnung der Europäischen Union 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- § 33 Weingesetz (WeinG)
- §§ 75a-77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
- § 29 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- § 8a Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung
Rechtsbehelf
Es handelt sich um eine reine Meldung. Daher ist kein Rechtsbehelf erforderlich.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie die Meldung nicht fristgerecht abgeben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem kann es bei Fördermaßnahmen dazu kommen, dass Ihre Investitionszuschüsse gekürzt oder sogar vollständig zurückgefordert werden.
Kurzfassung
- Die Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung ist für natürliche und juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse verpflichtend.
- Von der Meldepflicht befreit sind die vollabliefernden Mitglieder von Genossenschaften, der sie ihre gesamte Ernte abliefern. Die Ausnahme gilt auch für Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 ha beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten (Hobbyweinbau).
- Die zuständige Behörde wird sich nur im Einzelfall, bei zu klärenden Fragen, bei Ihnen melden.
- Bei Mengen, die den festgelegten Hektarhöchstertrag überschreiten, werden seitens der Behörde weitere Schritte veranlasst.
- Die Meldung ist kostenlos.