Als Betreiber einer Anlage zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen in regelmäßigen Abständen die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einem anerkannten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.
Verfahrensablauf
Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der 17. BImSchV.
Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.
Gebühren
Die Gebühren ergeben sich aus der gültigen Verwaltungsgebührenordnung des HMUKLV.
Ansprechpunkt
Regierungspräsidium Darmstadt, Gießen bzw. Kassel
Fristen
Einzelmessungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme nach Errichtung oder wesentlicher Änderung alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend halbjährlich an mindestens drei Tagen durchführen zu lassen. Der Messbericht ist der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach der Messung vorzulegen.
zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt, Gießen bzw. Kassel
erforderliche Unterlagen
- Emissionsmessbericht
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Formulare
Der Emissionsmessbericht für diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) sollte inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 entsprechen.
Kurzfassung
- Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen, Einzelmessungen
- Einzelmessungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag vorzunehmen und
- anschließend wiederkehrend halbjährlich an mindestens drei Tagen durchzuführen zu lassen.
- Der Messbericht ist spätestens acht Wochen nach der Messung der zuständigen Behörde vorzulegen.
- zuständig: Regierungspräsidium Darmstadt, Gießen bzw. Kassel