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Verlängerung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beantragen

Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung.

Wenn Sie als Geschädigte Person bisher Leistungen nach dem BVG, in Verbindung mit dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)/ Impfschutzgesetz (IfSG)/ Zivildienstgesetz (ZDG)/ Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erhalten haben, können Sie die Weiterbewilligung von befristeten Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beantragen. Diese Leistungen umfassen finanzielle, medizinische und soziale Unterstützung, um sicherzustellen, dass Ihr Lebensunterhalt und Ihre notwendige medizinische Versorgung gesichert sind.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Weiterbewilligung erfolgt schriftlich. Erforderliche Unterlagen werden von der Behörde angefordert. Bei Bedarf kann auf Wunsch ein Gespräch geführt werden.

  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
  • Die erstattungsfähigen Kosten werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Gebühren

Fristen

Es gibt keine Frist.

zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Land Hessen sind grundsätzlich die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen, Kassel und Wiesbaden.

Zuständige Stelle im Land Hessen für Leistungen zur Teilhabe, Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit sowie besondere Leistungen im Einzelfall ist der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

Voraussetzungen

  • Erhalt von Leistungen nach dem BVG in Verbindung mit dem OEG/IfSG/ZDG/SVG
  • Die Lebenssituation erfordert eine Weiterbewilligung der Leistungen

erforderliche Unterlagen

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen.

Erstantrag:

  • Regelmäßige Überprüfung der medizinischen Versorgung
  • Nachweis über finanzielle Bedürfnisse

Rechtsbehelf

Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

Kurzfassung

  • Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz Gewährung
  • Fördervoraussetzungen
  • Anerkanntes schädigendes Ereignis mit gesundheitlichen Schädigungsfolgen
  • Die Schädigungsfolgen liegen weiterhin vor
  • Kosten
  • der Antrag ist kostenlos
  • Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch
  • Zuständig: Träger des sozialen Entschädigungsrechts
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen

Südanlage 14 A
35390 Gießen, Universitätsstadt
35340 Gießen, Universitätsstadt

Telefon: 0641 7936-0
Telefax: 0611 3276-44253

Webseite: Landesversorgungsamt und Hessische Ämter für Versorgung und Soziales
E-Mail: postmaster@havs-gie.hessen.de

Öffnungszeiten:

Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr