Auf schriftlichen Antrag können Ausnahmen von der Betriebssicherheitsverordnung zugelassen werden, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Die Ausnahme muss sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und, soweit überwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar sein.
Verfahrensablauf
- Antragstellung,
- Prüfung,
- Bescheidung
Gebühren
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien (RP).
Voraussetzungen
Die Anwendung der Vorschrift führt im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte.
erforderliche Unterlagen
Antrag mit folgenden Angaben
- Grund für die Beantragung der Ausnahme, Darstellung der unverhältnismäßigen Härte,
- betroffene Tätigkeiten und Verfahren,
- Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
- technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Vermeidung von Gefährdungen getroffen werden sollen,
- Sachverständigengutachten, auf Verlangen der Behörde
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.
Kurzfassung
- Zulassen von unverhältnismäßige Härte im Einzelfall
- Antrag notwendig