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Wählerverzeichnis zur Europawahl Berichtigung

Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl falsche Angaben enthält oder unvollständig ist, können Sie dies korrigieren lassen. Dies ist ab dem 20. Tag vor der Wahl (= Beginn der Einsichtnahmefrist) nur noch auf einen Einspruch hin oder von Amts wegen möglich.
Der Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist). Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wohnortgemeinde zu erheben. Die
Gemeinde entscheidet bis zum 10. Tag vor der Wahl über den Einspruch. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde möglich.
Die Gemeinde kann das Wählerverzeichnis, wenn dieses offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, jederzeit korrigieren.
Der Abschluss des Wählerverzeichnisses erfolgt spätestens am Tag vor der Wahl.

Verfahrensablauf

Das Wählerverzeichnis für die Europawahl lassen Sie folgendermaßen berichtigen:

  • Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.
  • Sie legen Einspruch ein und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
  • Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid. Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Ansprechpunkt

An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist.

Fristen

Die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht zwischen dem 20. Tag (= Beginn der Einsichtnahmefrist) und dem 16. Tag (= Ende der Einsichtnahmefrist) vor der Wahl.

Bearbeitungsdauer

etwa 1 Woche

Voraussetzungen

  • Soweit sich das Wählerverzeichnis als fehlerhaft erweist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
  • Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintrag nachgewiesen werden kann, wird das Wählerverzeichnis entsprechend ergänzt.

erforderliche Unterlagen

beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen bzw. bei fehlendem Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung

Formulare

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter

Kurzfassung

  • Wählerverzeichnis zur Europawahl Berichtigung
  • ab dem 20. Tag vor der Wahl - Beginn der Frist für die Einsichtnahme - kann das Wählerverzeichnis nur noch auf Einspruch oder von Amts wegen berichtigt werden
  • Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist)
  • Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden
  • Entscheidung der Gemeinde über Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl
  • hiergegen Beschwerdemöglichkeit binnen zwei Tagen nach Zustellung
  • offensichtliche Fehler, die nicht Gegenstand eines Einspruchs sind, kann die Gemeinde auch von Amts wegen beheben
  • Abschluss des Wählerverzeichnisses spätestens am Tag vor der Wahl
  • zuständig: Wohnortgemeinde
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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Fachdienst - Bürgerbüro

Hauptstraße 39
35745 Herborn

Telefax: 02772 708-9400
Telefon: 02772 708-331
Telefon: 331

Webseite: https://www.herborn.de
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E-Mail: buergerbuero@herborn.de

Öffnungszeiten:

Montag: 08.00 - 16.00 Uhr
Dienstag: 08.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch: 07.00 - 12:00 Uhr *
Donnerstag: 08.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 08.00 - 12:00 Uhr

* zwischen 07.00 und 08.00 Uhr nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Grundsätzlich empfehlen wir eine online Terminvereinbarung , um längere Wartezeiten zu vermeiden.

Bitte beachten Sie, dass alle Kfz-Dienstleistungen ausschließlich nur mit vorheriger Terminvereinbarung für Herborner Bürger/innen möglich sind.

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