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Wechsel der Zuständigkeit und Übertragung der Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) auf die zuständige Landesluftfahrtbehörde der Bundesrepublik Deutschland beantragen.

Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.

Sie können einen Wechsel der Zuständigkeit und eine Übertragung der Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) auf die zuständige Landesluftfahrtbehörde der Bundesrepublik Deutschland beantragen. 
 

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag.
  • Die Angaben werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
  • Der Wechsel der Zuständigkeit und die Übertragung der Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) auf die zuständige Landesluftfahrtbehörde der Bundesre-publik Deutschland werden vollzogen.
     

Gebühren

Die anfallenden Gebühren können variieren.

Fristen

zuständige Stelle

Zuständig sind die Regierungspräsidien 

  • Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz 
  • Kassel, Dezernat Verkehr

Bearbeitungsdauer

Voraussetzungen

Gültige ausländische EASA-Lizenz: PPL(A), PPL(H), SPL, BPL, LAPL(A), LAPL(H), LAPL(S), LAPL(B)

erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Kopie einer gültigen Pilotenlizenz
  • Kopie des gültigen Tauglichkeitszeugnisses
  • Kopie eines Identitätsnachweises (Perso/Pass)
  • Erklärung über schwebende Strafverfahren
  • Bei motorgetriebenen LFZ: Zuverlässigkeitsüberprüfung
  • Bei allen anderen LFZ: Führungszeugnis Belegart –O-
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister
  • Sonstige durch die Behörde angeforderte Unterlagen
     

Rechtsbehelf

Sie können Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Nein

Kurzfassung

  • Übertragung der Pilotenlizenz auf die Bundesrepublik Deutschland 
  • Wechsel der Zuständigkeit 
  • Anmeldung schriftlich
  • Zuständig in Hessen: Regierungspräsidium Kassel, Regierungspräsidium Darmstadt
     
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