Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.
Sie können einen Wechsel der Zuständigkeit und eine Übertragung der Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) auf die zuständige Landesluftfahrtbehörde der Bundesrepublik Deutschland beantragen.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag.
- Die Angaben werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
-
Der Wechsel der Zuständigkeit und die Übertragung der Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) auf die zuständige Landesluftfahrtbehörde der Bundesre-publik Deutschland werden vollzogen.
Gebühren
Die anfallenden Gebühren können variieren.
Fristen
zuständige Stelle
Zuständig sind die Regierungspräsidien
- Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
- Kassel, Dezernat Verkehr
Bearbeitungsdauer
Voraussetzungen
Gültige ausländische EASA-Lizenz: PPL(A), PPL(H), SPL, BPL, LAPL(A), LAPL(H), LAPL(S), LAPL(B)
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Kopie einer gültigen Pilotenlizenz
- Kopie des gültigen Tauglichkeitszeugnisses
- Kopie eines Identitätsnachweises (Perso/Pass)
- Erklärung über schwebende Strafverfahren
- Bei motorgetriebenen LFZ: Zuverlässigkeitsüberprüfung
- Bei allen anderen LFZ: Führungszeugnis Belegart –O-
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
-
Sonstige durch die Behörde angeforderte Unterlagen
Handlungsgrundlage(n)
- Anhang I FCL.015 e), ARA.GEN.360, Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Anhang III SFCL.015 f) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen
- Anhang I BFCL.015 f) Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen
Rechtsbehelf
Sie können Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Kurzfassung
- Übertragung der Pilotenlizenz auf die Bundesrepublik Deutschland
- Wechsel der Zuständigkeit
- Anmeldung schriftlich
-
Zuständig in Hessen: Regierungspräsidium Kassel, Regierungspräsidium Darmstadt