Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für die Erteilung und Bearbeitung der Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge und Ballone von Bürgern, die Ihren Wohnsitz im Bereich der Regierungspräsidien Darmstadt, Kassel oder Gießen haben oder von Bewerberinnen/Bewerbern/Prüflingen, deren ATO/DTO den Sitz im Bereich des Regierungspräsidiums Darmstadt, Kassel oder Gießen hat. Darüber hinaus sind wir auch für die Bearbeitung der Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge (A) und Hubschrauber (H) zuständig.
Bürger können Anträge zur praktischen Prüfung für PrivatflugzeugführerIn, Abnahme und Wiederholung stellen.
Die Anträge beziehen sich auf die Bereiche PPL(A/H), LAPL(A/H), Segelflugzeug, Freiballon.
Verfahrensablauf
- Der Antrag auf Abnahme oder Wiederholung der praktischen Prüfung wird gestellt.
- Die Unterlagen werden auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft.
- Es ist eine vorherige Anmeldung zur praktischen Prüfung mittels dem entsprechendem Vordruck „Nachweis der praktischen Fähigkeiten und Anmeldung zum Erwerb PPL(A/H), LAPL(A/H), SPL, BPL über die ATO/DTO erforderlich.
- Durchführung der praktischen Prüfung
- Bei Wiederholungsprüfungen vereinbart in der Regel die Bewerberin/der Bewerber mit dem Prüfer selbstständig einen neuen Prüfungstermin.
- Die Kosten werden der Bewerberin/dem Bewerber anschließend in Rechnung gestellt.
- Die ganze Prüfung oder Teile davon können wiederholt werden.
Gebühren
Gebühr: 100,00 EUR
Vorkasse: nein
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt oder das Regierungspräsidium Kassel.
zuständige Stelle
Zuständig sind die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel.
Bearbeitungsdauer
Voraussetzungen
- Abgeschlossene theoretische Ausbildung
- Bestandene theoretische Prüfung
- Abgeschlossene praktische Flugausbildung
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Nachweis der Flugausbildung
- Bestätigung der Flugausbildung und Prüfungsempfehlung durch die Flugschule
Handlungsgrundlage(n)
- § 128 Abs. 5 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
- FCL.030 der Verordnung (EU) 1178/2011
- FCL.125 der Verordnung (EU) 1178/2011
- FCL.110.H der Verordnung (EU) 1178/2011
- FCL.235 der Verordnung (EU) 1178/2011
- FCL.210.H der Verordnung (EU) 1178/2011
- SFCL.145 der Verordnung (EU) 2018/1976
- BFCL.145 der Verordnung (EU) 2018/395
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Hinweise (Besonderheiten)
Bemerkungen
Der Prüfling/die Bewerberin/der Bewerber erhält eine Mailbestätigung über die erfolgte Prüferzuweisung mit den entsprechenden Angaben und Kontakten zur Prüferin/zum Prüfer und der Frist, bis wann die praktische Prüfung abgelegt werden muss (gekoppelt an die Gültigkeit der bestandenen Theorieprüfung). Daher ist es erforderlich, bei der Anmeldung zur Praktischen Prüfung die Mailadresse des Bewerbers mit anzugeben.
Zur Feststellung der Identität ist in allen Fällen ein gültiger Reisepass oder Personalausweis am Prüfungstag vorzulegen.
Kurzfassung
- Anmeldung zur praktischen Prüfung für PrivatflugzeugführerIn PPL(A/H), LAPL(A/H), SegelflugzeugführerIn, FreiballonführerIn
- Anmeldung zur praktischen Prüfung, Abnahme Prüfung, Wiederholung
- Zuständig: Regierungspräsidium Kassel, Regierungspräsidium Darmstadt