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Unfall oder Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen

Leistungsbeschreibung

Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung Ihrer angestellten Person/en gekommen ist. Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Anhaltspunkt besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden.

Teaser

Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung bzw. Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Verfahrensablauf

Einen Unfall oder eine Betriebsstörung müssen Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen:
•    Sie reichen Ihre Anzeige ein.
•    Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
•    Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel.

Zuständige Stelle

Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anzeige Unfall oder Betriebsstörung
•    Unfallort / Ort des Schadensfalles
•    geschädigte Person(en) (Anzahl, Namen) 
•    verursachende Gefahrstoff
•    Arbeitgeber der geschädigten Person(en) bzw. betroffene Firma (jeweils mit Adresse)
•    Ansprechpartner am Unfallort / Ort des Schadensfalls
•    Unfallzeitpunkt 
•    Unfallhergang 
•    Art der Verletzungen / Tod / Schadensereignis

Anzeige Krankheits oder Todesfälle
•    Beschäftigungsort
•    geschädigte Person(en) (Namen)
•    Verursachende Gefahrstoff
•    Genaue Angabe der Tätigkeit
•    Arbeitgeber der geschädigten Person(en)
•    Nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortliche Person
•    Gefährdungsbeurteilung nach § 6. Gefahrstoffverordnung (GefstoffV)

Ggf. Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich
 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Zeitnah zum Ereignis (unverzüglich)

Rechtsgrundlage

§18 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

12.05.2022
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Zuständige Stellen und Formulare

» Detailansicht

Adresse:

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

Gymnasiumstraße 4
PLZ: 65589

Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt

Tel.: +49 641 303-8600
Fax: +49 641 303-8611

E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de
Webseite: https://rp-giessen.hessen.de

Öffnungszeiten:
  • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
  • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

» Detailansicht

Adresse:

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt

Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt

Tel.: 0641 303-0
Fax: 0641 303-3203

E-Mail: arbeitsschutz-giessen@rpgi.hessen.de
Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/

Öffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

115 - Die Behördennummer

Tel.: 115
Website: zur Website

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 - 08:00 Uhr
(nur mit Termin)
Donnerstag: 13:00 - 18:00 Uhr