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Änderung des Flächennutzungsplanes in Burg

Änderung des Flächennutzungsplanes in Burg

Bereitstellungstag:

Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Hinter der Hütte-Solarpark“ Burg, Stadtteil Burg

 

Das Regierungspräsidium Gießen hat mit Verfügung vom 15. März 2024 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Herborn für den Bereich „Hinter der Hütte-Solarpark Burg“, Stadtteil Burg gemäß § 6 BauGB genehmigt.

Der Geltungsbereich befindet sich im Nordosten des Stadtteils Burg und wird im Osten unmittelbar von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden B 277 begrenzt. Im Westen des Plangebietes schließt eine überwiegend gewerblich genutzte Fläche an. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Größe von ca. 4,6 ha und setzt sich aus folgenden Flurstücken in der Gemarkung Burg zusammen: Flur 3, Nr. 17 tlw., 19/1, 19/3, 19/4, 19/5, 20/1, 20/2, 20/3, 21, 23/1, 23/2, 24 – 30, 31/1, 32.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung inkl. Umweltbericht, umweltrelevanten Stellungnahmen, Konzept für die Durchführung geotechnischer Voruntersuchungen zur Ermittlung/Beschreibung der örtlichen Bauverhältnisse und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Herborn, Hauptstraße 39, Fachdienst Stadtentwicklung und Planung, Zimmer 102 von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über deren Inhalt Auskunft erhalten.

Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

 

Herborn, den 25.03.2024

gez. Katja Gronau

Bürgermeisterin