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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Burg

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Burg

Bereitstellungstag:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Hinter der Hütte-Solarpark Burg“, Stadtteil Burg

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herborn hat in ihrer Sitzung am 01. Februar 2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hinter der Hütte-Solarpark Burg“, Stadtteil Burg, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befindet sich im Nordosten des Stadtteils Burg und wird im Osten unmittelbar von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden B 277 begrenzt. Im Westen des Plangebietes schließt eine überwiegend gewerblich genutzte Fläche an. Die zusammenhängende große Fläche des Plangebietes umfasst eine Größe von ca. 4,6 ha und setzt sich aus den folgenden Flurstücken in der Gemarkung Burg zusammen: Flur 3, Nr. 17 tlw., 19/1, 19/3, 19/4, 19/5, 20/1, 20/2, 20/3, 21, 23/1, 23/2, 24 – 30, 31/1, 32.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, die Begründung inkl. Umweltbericht, artenschutzrechtlichem Fachbeitrag, landschaftsplanerischem Beitrag, faunistischer Erfassung, Vorhaben- und Erschließungsplan Schutzmaßnahmen- und Umsiedlungskonzept für die Haselmaus, Schutzmaßnahmenkonzept für Reptilien, umweltbezogener Stellungnahmen sowie dem Konzept für die Durchführung geotechnischer Voruntersuchungen zur Ermittlung /Beschreibung der örtlichen Baugrundverhältnisse und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Herborn, Hauptstraße 39, Fachdienst Stadtentwicklung und Planung Zimmer 102 von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
  • unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Herborn, den 26.03.2024

gez. Katja Gronau

Bürgermeisterin