Das Nutzungsrecht der Reihengrabstätten auf mehreren Friedhöfen im Stadtgebiet Herborn ist abgelaufen. Die Friedhofsverwaltung der Stadt Herborn ruft die betroffenen Grabstätten zur Einebnung auf. Vorhandene Grabmale sowie die Einfassungen, Fundamente und der Grabschmuck sind bis zum 16. März 2026 von den Angehörigen zu entfernen. Anschließend ist die Grabstätte einzuebnen und einzusäen.
Das Nutzungsrecht der folgenden Reihengrabstätten ist abgelaufen:
Friedhof Herborn in der Abteilung I, Reihe 12 und 13
Friedhof Herborn-Amdorf in der Abteilung I, Reihe 2 und 3
Friedhof Herborn-Burg in der Abteilung III, Reihe 2, 3, 7 und 8
Friedhof Herborn-Hirschberg in der Abteilung III, Reihe 1 und 2
Friedhof Herborn-Hörbach in der Abteilung II, Reihe 3a und 4a
Friedhof Herborn-Schönbach in der Abteilung V, Reihe 6 und 7
Friedhof Herborn-Seelbach in der Abteilung I, Reihe 7 und 8
Friedhof Herborn-Uckersdorf in der Abteilung II, Reihe 1,2,3 und 4
Die Arbeiten zur Einebnung einer Grabstätte können auch von einem Steinmetz vorgenommen werden. Dieser muss die Zulassung der Stadt Herborn besitzen, die zur Ausführung von gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt Herborn berechtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Stadt Herborn mit der Grabräumung schriftlich zu beauftragen. Die Gebühr für das Einebnen einer Reihengrabstätte beträgt gemäß § 11 Abs. 1a der Satzung über das Erheben von Friedhofs -und Bestattungsgebühren 255,00 Euro.
Die bis zum oben genannten Termin nicht entfernten Grabstätten werden von der Stadt Herborn gebührenpflichtig abgeräumt. Auf dieses Material besteht dann kein Rechtsanspruch mehr. Für Fragen steht die Friedhofsverwaltung telefonisch 02772/ 708 241 oder -275 zur Verfügung.