Der Magistrat
Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Herborn
Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Dezember 2015 (GVBl S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herborn
am 30.06.2016 folgende Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Herborn vom 27.06.2013 beschlossen:
Artikel I
§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Ehrenamtlich Tätigen wird neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten pro Sitzung der Tätigkeit der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirates, des Magistrats oder Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung mit beratender Stimme angehören eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,- Euro. Bei Mitgliedern eines Wahlvorstandes/Auszählungswahlvorstandes und des Wahlausschusses erhöht sich der Betrag auf 33,- Euro pro Tag ihrer Tätigkeit.
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für die Wahrnehmung besonderer
Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Aufwendungen in der
Weise erhöht, dass die Funktionsträger hierfür zusätzlich monatlich eine Pauschale
erhalten.
Diese beträgt für
- die Stadtverordnetenvorsteherin oder 110,-- €
den Stadtverordnetenvorsteher
- Ausschussvorsitzende 50,-- €
- Vorsitzende von Fraktionen gem. § 36 a HGO
- über 10 Mitglieder 100,-- €
- bis zu 10 Mitgliedern 75,-- €
- Ehrenamtliche Erste Stadträtin oder 100,-- €
Ehrenamtlicher Erster Stadtrat
- Ehrenamtliche weitere Stadträtinnen 40,-- €
oder Stadträte
- die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
in den Stadtteilen Herborn, Burg und Seelbach 95,-- €
in den übrigen Stadtteilen 75,-- €
- Vorsitzende des Ausländerbeirats 50,-- €
- Vorsitzende des Seniorenbeirats 50,-- €
Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in
dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit
Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.
Im Falle von Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen für die in Satz 2 genannten
Funktionsträger, die über einen vollen Kalendermonat hinausgehen, steht die
Pauschale der vertretenden Person zu. Hierbei werden nur volle Kalendermonate
Berücksichtigt.
§ 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Die Schriftführung erhält für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,-- €.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1.7.2016 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Herborn, 01.07.2016
Magistrat der Stadt Herborn
Hans Benner
Bürgermeister