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Bebauungsplan „Littau“, Stadt Herborn, Kernstadt

Bebauungsplan „Littau“, Stadt Herborn, Kernstadt

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herborn hat in ihrer Sitzung am 12.11.2015 den Bebauungsplan "Littau", Kernstadt, als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 (4) BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes umfasst die Flächen des ehemaligen Güterbahnhofs in der Kernstadt von Herborn, welcher sich unmittelbar östlich des Personen-Bahnhofs befindet. Dazu gehören der Flächenstreifen der ehemaligen Schienenstrecke sowie Lager- und Umladeflächen des Bahnhofs. Es handelt sich neben dem Güterbahnhofsgelände außerdem um Flächen der "Herborner Pumpenfabrik", welche sich beidseitig der Straße "Littau" befinden. Im Osten wird die Fläche von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bundesstraße B 277 eingerahmt.

Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des o. g. Bebauungsplans angepasst. Mit dieser Bekanntmachung wird die Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Herborn (FNP 2006) wirksam.

Der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Herborn Rathaus, Hauptstraße 39 (Eingang Turmstraße), Fachdienst 4.1, Stadtentwicklung und Umwelt, I. Stock, Zimmer 106 während der Dienststunden, montags bis donnerstags 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr sowie freitags 8.30 bis 12.30 Uhr von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen."

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Herborn, den 10. Dezember 2015
Magistrat der Stadt Herborn
gez. Hans Benner
Bürgermeister