Mit Blick auf die bevorstehenden Osterfeiertage weist die Stadt Herborn auf die geltenden Regelungen des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) hin. Insbesondere an den stillen Feiertagen gelten Einschränkungen für öffentliche Veranstaltungen. Alle Bürgerinnen und Bürger sowie Veranstalter sind aufgefordert, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und Rücksicht auf die Bedeutung der stillen Feiertage zu nehmen.
Laut § 7 Abs. 1 Nr. 2 HFeiertagsG sind an gesetzlichen Feiertagen von 4 bis 12 Uhr öffentliche Tanzveranstaltungen untersagt. Für die Osterzeit gelten jedoch erweiterte Einschränkungen: Das Verbot beginnt bereits am Gründonnerstag um 4 Uhr und erstreckt sich auf den gesamten Karfreitag und Karsamstag. An Ostersonntag und Ostermontag gilt das Verbot jeweils von 4 bis 12 Uhr.
Neben dem Tanzverbot fordert das hessische Feiertagsrecht allgemein Rücksichtnahme auf den Charakter der Sonn- und Feiertage. Dies betrifft insbesondere religiöse Feierlichkeiten und Gottesdienste.