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Übermittlungssperren im Melderegister

Übermittlungssperren im Melderegister

Zum 01.11.2015 ist ein neues Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Wie in der Vergangenheit besteht die Möglichkeit für bestimmte Stellen eine Übermittlungssperre zu beantragen. Betroffene können der Weitergabe Ihrer Daten an

-das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)

-die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft des Ehegatten, sofern sie einer anderen Religionsgesellschaft als der Ehegatte angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

-Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über ein Alters- oder Ehejubiläum (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG)

-Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG)

-Adressbuchverlagen (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG)

widersprechen.

Bereits gestellte Anträge nach dem alten Melderecht behalten so lange ihre Gültigkeit, bis sie widerrufen werden. Es muss kein Antrag nach neuem Recht gestellt werden.

Anträge können auf der Internetseite www.herborn.de heruntergeladen oder im Bürgerbüro abgeholt werden. Für weitere Fragen steht das Team vom Bürgerbüro zur Verfügung (02772 708111).

Herborn, den 19.11.2015
Stadt Herborn
Der Magistrat
Hans Benner
Bürgermeister