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2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Bahnhof“ Uckersdorf

2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Bahnhof“ Uckersdorf

2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Bahnhof“, ST Uckersdorf; Satzungsbeschluss

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herborn hat in ihrer Sitzung am 04.09.2025 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Am Bahnhof“, Stadtteil Uckersdorf, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. 

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich im Osten des Stadtteils Uckersdorf nördlich der Industriestraße und südlich der Burger Straße. Er umfasst einen Teil des Flurstücks 291 der Flur 14 in der Gemarkung Uckersdorf. Damit wird ein Teilbereich des Bebauungsplans „Am Bahnhof“ überplant. 

Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Herborn Hauptstraße 39, 35745 Herborn, Fachdienst Stadtentwicklung, Klima und Umwelt, Zimmer 102, öffentlich aus und können während der Dienststunden montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, sowie montags, dienstags und donnerstags von 13:00 – 16:00 Uhr von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend auch in die Internetseite der Stadt Herborn eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. 

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs 

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. 

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wurde der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechend angepasst. 

Herborn, den 20.09.2025 

gez. Lukas Winkler 

Bürgermeister